Lifestyle

Arbeitsrecht & Schwangerschaft: Meine Rechte als Mutter

Jeder Arbeitnehmer sollte seine Rechte kennen. Erst recht, wenn es sich um eine Arbeitnehmerin handelt, die stellvertre­tend auch noch auf die Rechte und das Wohlergehen ihres un­geborenen Kindes zu achten hat. Für werdende Mütter lohnt sich deshalb ein Blick auf die wichtigsten Regelungen des Mut­terschutzgesetzes.

Dieses Gesetz soll bereits seit 1952 die Vereinbarkeit von Schwangerschaft und Berufstätigkeit ge­währleisten. Zum 1. Januar 2018 ist es endlich der heutigen Zeit und damit den veränderten gesellschaftlichen sowie recht­lichen Rahmenbedingungen angepasst worden.

Das Mutterschutzgesetzt gilt im Falle einer Schwangerschaft für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäf­tigte, Praktikantinnen oder Auszubildende. Das Gesetz erlaubt eine Beschäftigung der werdenden Mutter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit deren Einwilligung. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen bzw. von zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Erst­mals umfassen die Mutterschutz-Regelungen jetzt auch Schü­lerinnen und Studentinnen. Sie müssen sich nun nicht mehr krankschreiben lassen, um beispielsweise bei Prüfungen oder anderen Pflichtveranstaltungen auszusetzen.

„Mit der Reform soll berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der Schwan­gerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit si­chergestellt werden“, erläutert die Bundesregierung die Neue­rungen. Darüber hinaus sollen Schwangere jetzt selbstbe­stimmter entscheiden können, in welchem Maße sie an Arbeits­welt oder Ausbildung teilnehmen möchten oder auch nicht. So­fern eine Frau dies wünscht, darf sie beispielsweise nach der neuen Regelung auch weiterhin an Sonn- und Feier­tagen ar­beiten. Auch die Arbeit von 20 bis 22 Uhr ist auf Wunsch der Frau möglich, setzt allerdings ein behördliches Ge­nehmigungs­verfahren voraus. Berufliche Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen durch die er­weiterte Flexibilität bei den Arbeitszeiten verhindert werden. Das Einverständnis zur Abend- und Sonntagsbeschäf­tigung kann die Frau jederzeit auch widerrufen.

Um Arbeitsverbote gegen den Willen der Frau zu vermeiden, müssen Arbeitgeber die Arbeitsplätze gegebenenfalls so um­gestalten, dass Schwangere oder stillende Mütter dort ohne Gesundheitsgefährdung für sich oder ihr Kind arbeiten können. Ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einberufener Ausschuss für Mutterschutz stellt sicher­heitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regelungen auf, die der Orientierung für eine praxisgerechte Umsetzung dienen sollen.

Bereits seit Mai 2017 ist eine Verlängerung des Mutterschutzes von acht auf zwölf Wochen für die Mütter von behinderten Kin­dern in Kraft. Damit soll dem höheren Pflegebedarf dieser Kin­der sowie den besonderen körperlichen und psychischen Be­lastungen der Mütter Rechnung getragen werden. Ebenfalls seit Mai 2017 umfasst das Mutterschutzgesetz einen Kündi­gungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwanger­schaftswoche eine Fehlgeburt hatten.